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Kontrolluntersuchungen allgemein

Art. 73 VUV

Im Anschluss an die Eintrittsuntersuchungen müssen in den von den Suva-Arbeitsärzten festgelegten Zeitabständen Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden. In der Regel sind diese Zeitabstände einheitlich. Drängt sich aus medizinischer Indikation eine Abweichung von der Norm auf, so werden beim Festlegen der Zeitabstände der Befund der Untersuchung sowie die Bedingungen und Umstände, unter denen der Arbeitnehmer arbeitet, berücksichtigt.

Eine Kontrolluntersuchung kann auch aus einer biologischen Überwachungsmethode, einer alleinigen klinischen Untersuchung oder einer Kombination dieser beiden Methoden bestehen.

Nach durchgeführter Kontrolluntersuchung erhalten die Arbeitgeber und durch ihn auch die Arbeitnehmr von der Suva Kenntnis über die Eignung und es wird der Zeitpunkt der nächsten Kontrolluntersuchung bekannt gegeben.

Zum Zeitpunkt der nächsten Kontrolluntersuchung stellt die Suva dem Betrieb die nötigen personenbezogenen Untersuchungsforumlare zuhanden des Arztes zu. Es ist Sache des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die Kontrolluntersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt durchgeführt wird.

Die von der Suva abgegebenen Untersuchungsformulare enthalten die für den Arzt erforderlichen Angaben zum Umfang und zur Durchführung der Untersuchung.

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