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Fristen

Art. 38 , 39 , 40 , 41 ATSG

Für Berechnung und Stillstand von Fristen (Art. 38 ATSG) sowie bezüglich Einhaltung von Fristen  sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar (Art. 39 ATSG).

Eine vom Durchführungsorgan angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die betroffene Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG). Mit dem Ansetzen einer Frist müssen gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses angedroht werden. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein (Art. 40 Abs. 2 ATSG).

Gesetzliche Fristen, so die Einsprachefrist (mehr dazu), können nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

Die Voraussetzungen zur Wiederherstellung einer (gesetzlichen oder erstreckbaren) Frist sind in Art. 41 ATSG festgehalten.

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