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Einsprache

Art. 52 ATSG
Art. 10 ATSV
Art. 105a UVG

Gemäss Art. 52 ATSG unterliegen Verfügungen der Durchführungsorgane der Einsprache. Adressat der Einsprache ist die verfügende Stelle, welche damit Gelegenheit erhält, ihre Entscheidung in Kenntnis allfälliger Einwendungen zu überprüfen.

Als Einsprache gilt jedes Begehren des Betroffenen, mit dem er zu erkennen gibt, dass er mit der Verfügung nicht einverstanden ist. Laut Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Für Einsprachen gegen Verfügungen der Durchführungsorgane schreibt Art. 10 Abs. 2 ATSV die schriftliche Form vor.

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Verhütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit erlassen (Art. 105a UVG). Die Beschwerde (mehr dazu) bleibt vorbehalten.

Das Einsprachverfahren ist kostenlos und muss innert angemessener Frist abgeschlossen werden. Formale Einzelheiten zum Vorgehen der Durchführungsorgane bei Einsprachen sind im EKAS Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (siehe Ergänzung) festgehalten.

Ergänzung: Durchführungsverfahren
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