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Dernière modification: 12.07.2023
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Gestalten von Verkehrswegen

Art. 19 VUV

Beim Gestalten der Verkehrswege soll beachtet werden, dass

  • Verkehrswege in genügender Zahl vorhanden sind (mehr dazu)
  • Breite (mehr dazu) und Höhe (mehr dazu) der Verkehrswege den betrieblichen Bedürfnissen und den Anforderungen der Ergonomie entsprechen
  • Personenverkehr und Fahrzeugverkehr möglichst getrennt sind (mehr dazu)
  • Gefahrenstellen im Verkehrsweg vermieden oder markiert sind (mehr dazu)
  • die Böden rutschhemmend (mehr dazu) und Bodenöffnungen verdeckt (mehr dazu) sind
  • Türen und Tore den Verkehr möglichst wenig behindern (mehr dazu)
  • Niveauunterschiede mit Treppen oder Schrägrampen, in besonderen Fällen mit Leitern, überbrückt sind (mehr dazu)
  • Verkehrswege nicht durch betriebliche Einrichtungen unterbrochen werden (mehr dazu)
  • erhöhte Verkehrswege gesichert sind (mehr dazu)
  • Verkehrswege markiert und signalisiert sind (mehr dazu)
  • Verkehrswege genügend beleuchtet sind (mehr dazu)
  • Verkehrswege frei gehalten werden können (mehr dazu)
  • Transporte oberhalb der Verkehrswege keine Gefahr ergeben (mehr dazu)
  • Verkehrswege müssen periodisch überprüft und instand gehalten werden (mehr dazu)
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