Gestalten von Verkehrswegen
Art. 19 VUV
Beim Gestalten der Verkehrswege soll beachtet werden, dass
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Verkehrswege in genügender Zahl vorhanden sind (mehr dazu)
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Personenverkehr und Fahrzeugverkehr möglichst getrennt sind (mehr dazu)
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Gefahrenstellen im Verkehrsweg vermieden oder markiert sind (mehr dazu)
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Türen und Tore den Verkehr möglichst wenig behindern (mehr dazu)
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Niveauunterschiede mit Treppen oder Schrägrampen, in besonderen Fällen mit Leitern, überbrückt sind (mehr dazu)
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Verkehrswege nicht durch betriebliche Einrichtungen unterbrochen werden (mehr dazu)
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erhöhte Verkehrswege gesichert sind (mehr dazu)
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Verkehrswege markiert und signalisiert sind (mehr dazu)
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Verkehrswege genügend beleuchtet sind (mehr dazu)
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Verkehrswege frei gehalten werden können (mehr dazu)
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Transporte oberhalb der Verkehrswege keine Gefahr ergeben (mehr dazu)
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Verkehrswege müssen periodisch überprüft und instand gehalten werden (mehr dazu)