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pour la sécurité au travail CFST
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Gestalten von Fluchtwegen

Art. 20 VUV
Art. 8 , 9 , 10 ArGV 4

Beim Gestalten der Fluchtwege soll beachtet werden, dass

  • Fluchtwege in genügender Zahl vorhanden sind und die Fluchtwegdistanzen nicht überschritten werden (mehr dazu)
  • Verkehrswege, die als Fluchtweg dienen, stets frei sind (mehr dazu)
  • Fluchtwege und Türen in Fluchtwegen gut sichtbar gekennzeichnet (mehr dazu), genügend beleuchtet und allenfalls mit Notbeleuchtung versehen sind (mehr dazu)
  • Türen und Tore in Fluchtwegen jederzeit und mühelos geöffnet werden können (mehr dazu)
  • Böden von Fluchtwegen rutschhemmend (mehr dazu) sind, und die Fluchtwege keine gefährlichen Stolperstellen und Hindernisse aufweisen (mehr dazu)
  • Notausgänge unmittelbar ins Freie, in Treppenhäuser oder in sichere Bereiche führen (mehr dazu)
  • Fluchtwege auch den für Rettungsaktionen erforderlichen Zugang schaffen und Treppen, die als Fluchtwege dienen sicher begangen werden können (mehr dazu)
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