Begriffe "Explosionsgefahr, Brandgefahr"
Art. 36 VUV
Brände bzw. Explosionen können nur entstehen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt, d.h. wenn
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brennbare Stoffe mit
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Sauerstoff in genügender Menge und optimaler Verteilung sowie
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eine Zündquelle mit ausreichender Zündenergie vorhanden sind oder
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explosionsgefährliche Stoffe gezündet bzw. angezündet werden.
Dieser Abschnitt ist in zwei Hauptteile gegliedert:
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Explosionsgefahr (Brandgefahr) durch explosionsgefährliche Stoffe (Explosivstoffe) (Explosivstoffe) (Lagerung) (Arbeitsplatz) (Persönliche Schutzeinrichtung).