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Eignung im Sinne der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 78 , 79 , 80 , 81 VUV

Ergeben die arbeitsmedizinischen Untersuchungen, dass ein Arbeitnehmer imstande ist die Arbeit zu verrichten, so wird dies dem Arbeitgeber und durch ihn dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird angegeben, wann die nächste Kontrolluntersuchung durchzuführen ist. Die ausgesprochene Eignung ist bis zum Zeitpunkt dieser nächsten Kontrolluntersuchung gültig. Wird in der Zwischenzeit die Eignung in Frage gestellt, so hat der Arbeitgeber dies der Suva sofort mitzuteilen.

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