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Entscheid auf bedingte Eignung im Sinne der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Art. 80 Abs. 2 VUV

Dieser Entscheid wird dem Arbeitnehmer in Form einer Verfügung mitgeteilt und der Arbeitgeber wird mit einer Kopie orientiert (mehr dazu).

Bei bedingter Eignung muss der betroffene Arbeitnehmer die in der Verfügung gemachten Auflagen einhalten.

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