Bedingte Eignung im Sinne der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Art. 78 VUV
Die Suva verfügt eine bedingte Eignung (mehr dazu), wenn die arbeitsmedizinischen Untersuchungen ergeben haben, dass ein Arbeitnehmer am bisherigen oder an einem neuen Arbeitsplatz nur unter bestimmten Bedingungen arbeiten darf.
Mit der Verfügung werden dem Arbeitnehmer, mit Kopie an den Arbeitgeber, die Bedingungen bekannt gegeben, die er zu beachten hat. Das können z.B. zusätzliche persönliche Schutzmassnahmen sein oder eine befristete oder beschränkte Zulassung zu bestimmten Arbeiten.