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Form und Inhalt der Verfügung bei Nichteignung oder bei bedingter Eignung

Art. 78 VUV

Die Verfügung geht an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber erhält eine Kopie, weil er gemäss Art. 80 VUV für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich ist.

In den Verfügungen wird auf die Möglichkeit der persönlichen Beratung (mehr dazu) hingewiesen.

In der Verfügung wird vermerkt dass, bei Nichteignung oder bedingter Eignung ein Übergangstaggeld (Anspruch, Höhe und Dauer, Auszahlung) bzw. unter bestimmten Bedingungen eine Übergangsentschädigung (Anspruch, Höhe und Dauer, Auszahlung) geltend gemacht werden kann.

Die Verfügung muss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, welche darauf aufmerksam macht, dass innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden kann und dass die Einsprache begründet werden muss.

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