Konkretisierte Pflichten des Arbeitgebers
Art. 3 , 4 , 5 , 6 , 7 , 8 , 9 , 10 VUV
In Art. 3 bis 10 VUV werden die in Art. 82 UVG grundsätzlich umschriebenen Pflichten des
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Erforderliche Anordnungen und
Schutzmassnahmen zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit sind zu treffen (mehr dazu) -
Bei Änderungen an Betriebseinrichtungen und Betriebsverfahren sind die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen anzupassen (mehr dazu)
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Die Arbeit ist einzustellen, wenn die
Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist (mehr dazu) -
Erforderliche
persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind bereitzustellen und für deren richtige Verwendung ist zu sorgen (mehr dazu) -
Die
Arbeitnehmer sind überGefahren in Kenntnis zu setzen und über deren Verhütung anzuleiten und zu informieren (mehr dazu) -
Die Arbeitnehmer sind über alle Fragen der Arbeitssicherheit anzuhören (mehr dazu)
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Das Übertragen von Aufgaben aus der Arbeitssicherheit an Arbeitnehmer ist zu regeln (mehr dazu)
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Die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren ist zu regeln (mehr dazu)
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Beim Zusammenwirken verschiedener Betriebe und beim Erteilen von Aufträgen an Dritte sind die zu beachtenden Anforderungen an die Arbeitssicherheit zu koordinieren und bekannt zu geben (mehr dazu)
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Für die Arbeitssicherheit von temporär beschäftigtem Personal von Dritten ist die Verantwortung zu übernehmen (mehr dazu)